Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts

Abschiebung bei Asylgesuch rechtswidrig

Autor:

Publiziert am:

Drei Somalier*innen überquerten am 09. Mai 2025 mit dem Zug die deutsch-polnische Grenze in Frankfurt (Oder). Dort wurden sie von der Bundespolizei kontrolliert. Die Somalier*innen äußerten ein Asylgesuch wurden jedoch noch am selben Tag von der Bundespolizei zurückgewiesen.

Die Bundespolizei begründete die Zurückweisung mit der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (Polen) und orientierte sich damit an der neuen Weisungslage vom Bundesinnenminster Alexander Dobrindt (CSU).

Abschiebungen (Symbolbild) | © hkama / AdobeStock

Die drei Somalier*innen, welche sich derzeit in Polen aufhalten, stellten Eilanträge beim Verwaltungsgericht Berlin und wurden laut Medienberichten durch die NGO „ProAsyl“ unterstützt.

Über diese Eilanträge entschied heute die 6. Kammer am Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) und kam zum Ergebnis, dass die Zurückweisung bei gestelltem Asylgesuch rechtswidrig ist.

Nach der Verordnung (EU) 604/2013 (sog. Dublin-Verordnung) ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren, insbesondere das Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch zuständigen Mitgliedsstaats, durchzuführen. Das wurde unterlassen.

Das sog. Dublin-Verfahren muss laut dem Gericht angewendet werden. Man könne sich nicht darauf berufen, die Verordnung, aufgrund einer nationalen Notlage nach Art. 72 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), nicht anzuwenden. Laut Gericht könne die Bundesrepublik Deutschland die dafür notwendige Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht ausreichend darlegen, sodass der Art. 72 AEUV keine Anwendung findet.

Die Beschlüsse des Gerichts sind unanfechtbar.
Wie die Bundesregierung auf die Beschlüsse reagiert bleibt abzuwarten.

Quellen: